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Pressemitteilung der FWG ErbeskopfBahnbrechendes Urteil des Verfassungsgerichtshofes (16.12.2010/ VGH N 12, 13 und 14/19) zur Finanzausstattung der KommunenKommunaler Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz muss neu geregelt werden – aktueller Finanzausgleich ist verfassungswidrig (rlp.de)   In den Leitsätzen zum Urteil in dem Normenkontrollverfahren zu dem Landesfinanzausgleichgesetz stellte der Verfassungsgerichtshof wie folgt fest: “   Die von Artikel 49 Absatz 6 Landesverfassungsgesetz gewährleistete Finanzausstattung der Kommunen stellt sich als angemessen dar, wenn die kommunalen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden und den Gemeindeverbänden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Wahrnehmung (jedenfalls eines Mindestbestandes) selbstgewählter Aufgaben ermöglicht.”   Dementsprechend stellt der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich fest, dass das geltende Finanzausgleichsgesetz in wesentlichen Teilen die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung der Kommunen nicht sichert und somit mit “der Verfassung für Rheinland Pfalz unvereinbar” ist. “Der Gesetzgeber ist verpflichtet eine Neuregelung (des Landesfinanzausgleichsgesetzes) bis zum Januar 2023 zu treffen.”  

Die FWG Erbeskopf hat sich seit eh und je unverdrossen für eine “aufgabenorientierte finanzielle Mindestausstattung der Kommunen durch das Land sowie die strikte Einhaltung des Konnexitätsprinzips zur Sicherung und Ausbaus der kommunalen Infrastruktur eingesetzt.” In diesem Sinne hat die FWG Erbeskopf  die selbstständigen und somit klagefähigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf in Hinblick auf die sie erdrosselnden Umlagebelastungen durch Kreis und Verbandsgemeinde stets ermutigt, sich den Rechtsverfahren des Gemeinde- und Städtebundes gegen die verfassungswidrige und  vollkommen unzureichende Finanzausstattung anzuschließen.  

Es hat sich letztendlich gezeigt, dass es sich lohnt geduldig und beharrlich über Jahre hinweg dicke Bretter zu bohren, um zum Erfolg zu gelangen.  

Jetzt aber geht es darum diesen Erfolg, den die Gemeinden mit Unterstützung des Gemeinde- und Städteverbundes errungen haben, in der kommunalen Praxis in die Realität umzusetzen. Bei den anstehenden Haushaltsdebatten im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf, die aktuell coronabedingt aufgeschoben worden sind, wird die FWG Erbeskopf dafür werben, dass auf der Grundlage dieses bahnbrechenden Urteils die Umlagen von Kreis und Verbandsgemeinde für die selbstständigen Ortsgemeinden verfassungskonform angesetzt werden. Gemeinsam müssen die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinde sowie der Kreis, die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes konsequent Schritt für Schritt umsetzen, um endlich aus der verfassungswidrigen Zwangsverschuldung ausbrechen zu können.  

Zudem bietet dieses Urteil eine bestmögliche finanzielle Stärkung der Selbstständigkeit der Ortsgemeinden und somit eine erhebliche Erleichterung die Kommunalreform in der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf zum Abschluss zu bringen. Die Landesregierung sollte daher endlich zu der Einsicht kommen, dass sie die Pflicht hat ihrerseits mit erheblich größeren finanziellen Zuwendungen die Selbstständigkeit der Ortsgemeinden verfassungskonform abzusichern.  

Es zeigt sich, dass die Kommunalreform nur im Zusammenhang mit einer umfassenden Kommunalfinanzreform, wie von der FWG Erbeskopf gefordert, Sinn macht.   Die FWG Erbeskopf sieht insbesondere für diejenigen Ortsgemeinden, die sich mit der Aufgabe ihrer Selbstständigkeit  für eine Fusion mit der Einheitsgemeinde Morbach ausgesprochen haben, um deren materielle Lage zu “verbessern“, die großartige Möglichkeit ihre Beschlusslage noch einmal zu überdenken. Damit sie,  gestärkt mit diesem bahnbrechenden Urteil, die Selbstständigkeit im Zusammenschluss mit einer benachbarten Verbandsgemeinde sichern können.  

Die Bürgermeisterin und die Beigeordneten der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf sowie alle Fraktionen des Verbandsgemeinderates sind daher ebenfalls aufgefordert – auf der Grundlage dieses Verfassungsgerichtsurteil – zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger in ihren Ortsgemeinden noch vor den kommenden Landtagswahlen mit aller Kraft die Kommunalreform endlich zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.